FAQ – Frequently Asked Questions

Können die Scheidungsfolgen bereits vor bzw. während der Ehe geregelt werden?

Möchten sich die Ehegatten scheiden lassen, gibt ihnen das Gesetz die Möglichkeit, sich über die Scheidungsfolgen vollumfänglich zu einigen und die entsprechende Scheidungsvereinbarung bzw. -konvention dem Gericht einzureichen. Das Gericht genehmigt die Scheidungskonvention, wenn es sich davon überzeugt hat, dass die Ehegatten diese aus freiem Willen und nach reiflicher Überlegung geschlossen haben und sie klar, vollständig und nicht offensichtlich unangemessen ist. Erst mit der Genehmigung durch das Gericht wird die Scheidungskonvention rechtsgültig.

Oft haben jedoch Paare das Bedürfnis, die Scheidungsfolgen bereits vor bzw. während der Ehe verbindlich zu regeln. Im Urteil 5A_778/2018 vom 23. August 2019 befasste sich das Bundesgericht mit der Frage, ob sich die Verlobten vor der Heirat und damit ohne jegliche Scheidungsabsicht hinsichtlich der Unterhaltsbeiträge nach einer allfälligen Scheidung verbindlich einigen können. Das Bundesgericht kam in diesem Urteil zum Schluss, dass Verlobte und Ehegatten die Möglichkeit haben, sich für den Fall einer Scheidung abzusichern und gewisse Scheidungsfolgen bereits vor der Trennung zu regeln. Das Bundesgericht begründete seinen Entscheid insbesondere damit, dass zwischen den Ehegatten grundsätzlich Vertragsfreiheit bestehe und das Gesetz eine Vorausscheidungskonvention nicht verbiete.

Jedoch können Vorausscheidungskonventionen für gewisse Scheidungsfolgen nach wie vor nicht verbindlich abgeschlossen werden. In den Kinderbelangen sind die Gerichte nämlich zur Wahrung des Kindeswohls gehalten und können darum Regelungen abweichend von übereinstimmenden Parteianträge treffen (Offizialmaxime). Zudem verpflichtet der Untersuchungsgrundsatz die Gerichte, in Kinderbelangen, den Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen. Diese Einschränkung der Vertragsautonomie gilt neben der Regelung der elterlichen Sorge und des persönlichen Verkehrs auch für den Kindesunterhalt.

Dadurch begrenzt sich der mögliche Inhalt von Vorausscheidungskonventionen insbesondere auf die finanziellen Folgen einer Scheidung. Darunter fallen insbesondere Vereinbarungen über den nachehelichen Unterhalt, güterrechtliche Vereinbarungen sowie Vereinbarungen über den Vorsorgeausgleich. Die Parteien sind bei solchen Vereinbarungen gemäss Bundesgericht weder an eine spezielle Form noch an einen Mindestinhalt gebunden und diese können damit formfrei und somit grundsätzlich auch mündlich abgeschlossen (was sich aus Beweiszwecken nicht empfiehlt).

Diese Rechtsprechung des Bundesgerichts ist zu begrüssen, da sie es den Verlobten bzw. Ehegatten ermöglicht, «in guten Zeiten» faire und verbindliche Regelungen zum nachehelichen Unterhalt, zum Güterrecht und zum Vorsorgeausgleich zu treffen.

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