FAQ – Frequently Asked Questions

Kann die Haftung für eine Dienstleistung oder ein Produkt vollständig ausgeschlossen werden?

Haftungsauschluss für Dienstleistungen

Im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen ist ein Haftungsausschluss, der vor Eintritt eines Schadens vertraglich vereinbart wurde, grundsätzlich zulässig. Ausgeschlossen hiervon ist der Ausschluss der Haftung für grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz (Art. 100 des Schweizerischen Obligationenrechts, OR).

Je nachdem kann aber schon der Ausschluss der Haftung für mittlere oder leichte Fahrlässigkeit unzulässig sein. Dies trifft heute bei den meisten Dienstleistungsberufen (z.B. Anwälte, Ärzte, Vermögensverwalter, etc.) zu, in welchen gerade das sorgfältige Tätigwerden geschuldet wird (Art. 100 Abs. 2 OR).

Haftungsausschluss für Produkte

Bei Produkten ist die vertragliche Haftung für Sach- und Rechtsmängel (Art. 192, 197 ff. OR und 368 ff. OR) von der Produkthaftung des Herstellers für ein fehlerhaftes Produkt nach Produkthaftpflichtgesetz (PrHG) zu unterscheiden.

Bei Sach- und Rechtsmängel kann der Verkäufer seine Haftung einschränken oder ganz ausschliessen, sofern er diese bei Vertragsschluss absichtlich verschwiegen (Art. 199 OR) oder aber grobfahrlässig nicht bemerkt hat (Art. 100 OR).

Bei der Produktehaftung nach PrHG hingegen ist sowohl ein Ausschluss als auch eine Beschränkung der Haftung des Herstellers gegenüber der geschädigten Person gänzlich ausgeschlossen (Art. 8 PrHG). Im Innenverhältnis, also zwischen einem Teil- und einem Endhersteller eines Produktes oder Produktbestandteiles, ist ein solcher Ausschluss jedoch erlaubt, da dadurch der Geschädigte keinen eigentlichen Nachteil erfährt.

Im konkreten Fall bedeutet dies, dass z.B. ein Hersteller von Dichtungsringen zwar seine Haftung gegenüber dem Hersteller einer Espressokanne wegbedingen oder beschränken kann, nicht aber jene gegenüber der Person, die sich aufgrund des fehlerhaften Dichtungsringes bei der Kaffeezubereitung verletzt hat.

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