FAQ – Frequently Asked Questions
Kann der Arbeitgeber während einer Krankheit des Arbeitnehmers das Arbeitsverhältnis kündigen?
Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber den Arbeitsvertrag gemäss Art. 336c des Schweizerischen Obligationenrechts (OR) unter anderem nicht während Krankheit und Unfall des Arbeitnehmers kündigen und zwar während folgenden Sperrfristen:
• im 1. Dienstjahr: 30 Kalendertage
• 2.- 5. Dienstjahr: 60 Kalendertage
• ab dem 6.Dienstjahr: 180 Kalendertage
Eine Kündigung des Arbeitsvertrages, die innert dieser Frist erfolgt, ist nichtig (d.h. sie zeigt keine Wirkungen, das Arbeitsverhältnis besteht weiterhin). Die Kündigung muss in diesem Fall nach der Sperrfrist wiederholt werden.
Eine Kündigung vor der Sperrfrist bzw. vor erneuter Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers wäre gültig. Die Sperrfrist unterbricht aber die Kündigungsfrist, d.h. die Kündigungsfrist läuft nach Ablauf der Sperrfrist weiter. Nach Ablauf der fortgesetzten Kündigungsfrist endet das Arbeitsverhältnis am nächsten Kündigungstermin. Dieser wird vertraglich meistens auf Ende des Monats vereinbart.
Beispiel: Einem seit 2 Jahren beschäftigten Arbeitnehmer wird am 31. Januar 2020 vertragsgemäss unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist per 30. April 2020 gekündigt. Am 5. März 2020 wird der Arbeitnehmer für 3 Wochen krank. Die Kündigungsfrist verlängert sich aus diesem Grund um 3 Wochen. Da jedoch die Kündigung vertragsgemäss per Ende Monat zu erfolgen hat, verlängert sich die Kündigungsfrist bis zum 31. Mai 2020. Wäre die Kündigung zu einem beliebigen Zeitpunkt möglich, würde sich die Kündigungsfrist bis zum 21. Mai 2020 verlängern (3 Wochen). Ist der Arbeitnehmer jedoch während drei Monaten krankgeschrieben, würde das Arbeitsverhältnis am 30. Juni 2020 enden, da die Sperrfrist in diesem Fall maximal 60 Tage betragen würde.
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