FAQ – Frequently Asked Questions

Inwiefern unterscheiden sich Lebensmittel, Kosmetika und Arzneimittel?

Die Begriffe des Lebensmittels, Kosmetikums sowie des Arzneimittels sind eng miteinander verbunden, da es in der Praxis zahlreiche Produkte gibt, die sich an der Abgrenzungsschnittstelle bewegen. Bekanntes Beispiel für ein solch ambivalentes Produkt, ist der Kräutertee, welcher einerseits als einfacher Durstlöscher andererseits als Arzneimittel verkauft werden kann. Je nachdem, welche Inhaltsstoffe enthalten sind und wie der Verwendungszeck vermittelt wird, fällt er entweder unter die Lebensmittel- oder die Heilmittelgesetzgebung, die jeweils sehr unterschiedliche Anforderungen an das Produkt mit sich bringen.

Lebensmittel sind alle Stoffe oder Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind oder von denen sich vernünftigerweise vorhersehen lässt, dass sie von Menschen aufgenommen werden (Art. 4 Abs. 1 Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände, LMG). Arzneimittel und kosmetische Mittel gelten gemäss Art. 4 Abs. 2 LMG ausdrücklich nicht als Lebensmittel.

Kosmetische Mittel sind dazu bestimmt, äusserlich mit bestimmten Teilen des menschlichen Körpers in Berührung zu kommen, und zwar zu dem ausschliesslichen oder überwiegenden Zweck, diese zu reinigen, zu parfümieren, ihr Aussehen zu verändern, sie zu schützen, sie in gutem Zustand zu halten oder den Körpergeruch zu beeinflussen (Art. 53 Abs. 1 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung, LGV). Kosmetika gehören zu den sogenannten Gebrauchsgegenständen und sind ebenfalls im LMG bzw. der LGV geregelt.

Lebensmitteln wie den kosmetischen Mitteln ist gemein, dass nur sichere Produkte in Verkehr gebracht werden dürfen (Art. 7 bzw. 15 LMG), dass sämtliche Angaben den Tatsachen entsprechen müssen (Täuschungsschutz Art. 18 Abs. 1 LMG), sowie dass die Herstellerinnen und Hersteller zur Selbstkontrolle betreffend Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen verpflichtet sind (Art. 26 LMG). Während jedoch für kosmetische Mittel Angaben auf eine krankheitsheilende, -lindernde oder -verhütende Wirkung beispielsweise untersagt ist (Art. 47 Abs. 3 LGV), dürfen für Lebensmittel bestimmte gesundheitsbezogene Angaben verwendet werden, sofern sie der Verordnung des EDI betreffend die Information über Lebensmittel (LIV) entsprechen.

Arzneimittel dagegen unterstehen dem Bundesgesetz über Arzneimittel und Medizinprodukte (HMG) und sind laut Art. 4 Abs. 1 lit. a HMG Produkte chemischen oder biologischen Ursprungs, die zur medizinischen Einwirkung auf den menschlichen oder tierischen Organismus bestimmt sind oder angepriesen werden. Die Herstellung sowie das Inverkehrbringen von Arzneimitteln bedürfen, anders als Lebensmittel oder Kosmetika, einer Bewilligung des Schweizerischen Heilmittelinstituts (Swissmedic). Mit der Zulassung klassiert Swissmedic die Arzneimittel als verschreibungspflichtig oder nicht verschreibungspflichtig (Art. 23 HMG). Diese Festlegung bestimmt nicht nur die zur Verfügung stehenden Vertriebswege der Arzneimittel, sondern auch, ob, wie und gegenüber wem die Arzneimittel beworben werden dürfen (vgl. Verordnung über die Arzneimittelwerbung, AWV).

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