FAQ – Frequently Asked Questions
Haften die Ehegatten untereinander für die Schulden des anderen?
Grundsätzlich kann jeder Ehegatte selbst Verpflichtungen eingehen und haftet hierfür allein mit seinem eigenen Vermögen. Hiervon gibt es jedoch einige Ausnahmen.
Für die laufenden Familienbedürfnisse während des Zusammenlebens (Art. 166 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, ZGB), insbesondere für Haushaltseinkäufe, Reparaturen im Haushalt, Kosten für die Erziehung und Ausbildung der Kinder, Kosten für den Abschluss von Kranken- und Unfallversicherungen etc., haften die Ehegatten solidarisch, das heisst der Gläubiger kann bei jedem Ehegatten einzeln die gesamte Schuld einfordern.
Zudem haftet der Ehepartner, wenn er einen Vertrag mitunterzeichnet und damit dem Gläubiger gegenüber erklärt, für die Schuld mitzuhaften oder wenn die gemeinsame Haftung im Gesetz vorgesehen ist (z.B. für Steuerschulden haften beide Ehegatten solidarisch).
Oft wird die Vereinbarung des Güterstandes der Gütertrennung in Betracht gezogen, um eine allfällige Haftung für die Schulden des anderen Ehegatten auszuschliessen. Die vorstehenden Haftungsregelungen gelten jedoch sowohl für den Fall, dass mittels eines Ehevertrags die Gütertrennung vereinbart wurde als auch für den Fall, dass die Ehegatten dem ordentlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung unterstehen. Die Gütertrennung spielt hingegen bei der Aufteilung des ehelichen Vermögens beim Tod eines Ehegatten oder bei einer Scheidung eine Rolle. Bei der Gütertrennung partizipiert der eine Ehegatte nicht am Vermögen des anderen. Es erfolgt keine güterrechtliche Auseinandersetzung, sondern jeder Ehegatte behält das, was auf seinen Namen lautet. Dies im Gegensatz zum ordentlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung, bei welcher beim Tod oder bei einer Trennung beide Ehegatten grundsätzlich Anspruch auf die Hälfte der Errungenschaft des anderen Ehegatten haben.
Wird jedoch das eheliche Vermögen vermischt und befindet sich dieses auf Bankkonten, die auf beide Ehegatten lauten, haftet das gesamte Guthaben auf diesen Konten für die Schulden eines Ehegatten. Das Betreibungsamt kann in einem solchen Fall die gemein- samen Konten ohne Rücksicht auf allfällige interne Anteile der Ehegatten pfänden und anschliessend verwerten. Mit der Führung separater Konten und der Auseinanderhaltung des Vermögens kann dieser Gefahr vorgebeugt werden und der «schuldlose» Ehegatte kann damit gegenüber einem Gläubiger belegen, dass es sich beim entsprechenden Vermögen um sein eigenes bzw. des «schuldlosen» Ehegatten handelt.
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