FAQ – Frequently Asked Questions

Haben Stiefkinder einen Erbanspruch gegenüber dem Stiefelternteil?

Zu den gesetzlichen Erben zählt das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) in erster Linie die blutsverwandten Erben. Die Verwandtschaft muss aber nicht in jedem Fall eine Blutsverwandtschaft sein, sondern kann auch z.B. durch Adoption oder Kindsanerkennung entstehen. Durch eine Stiefelternschaft, d.h. das Eingehen einer familiären Beziehung zu einem nicht leiblichen (blutsverwandten) Kind des Ehe- oder Konkubinatspartners, ohne dieses zu adoptieren oder anzuerkennen, entsteht kein Erbanspruch des Stiefkinds. Dies bedeutet, dass das Stiefkind beim Versterben des Stiefelternteils nicht von Gesetzes wegen Erbe wird. Das Stiefkind ist lediglich gegenüber seinem blutsverwandten Elternteil erbberechtigt.
 
Dem Stiefkind kann jedoch ihm Rahmen einer Verfügung von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag) die Erbenstellung eingeräumt werden. Darüber hinaus kann ein Stiefkind mit einem erbrechtlichen Vermächtnis (auch als Legat bezeichnet) begünstigt werden. In diesem Fall wird das Stiefkind nicht Mitglied der Erbengemeinschaft des verstorbenen Stiefelternteils, sondern es hat nur einen obligatorischen Anspruch gegenüber den Erben auf Herausgabe des Vermächtnisses. Aus diesem Grund ist auch bei Patchwork-Familien, d.h. bei Vorhandensein von nicht gemeinsamen Nachkommen, eine sorgfältige Nachlassplanung besonders wichtig.
 
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