Zeugenbestätigung im Erbrecht
Der Erblasser hat verschiedene Formen von letztwilligen Verfügungen zur Auswahl, mit welchen er seinen Nachlass regeln kann. Neben dem eigenhändigen schriftlichen Testament steht ihm insbesondere der Erlass einer öffentlichen letztwilligen Verfügung (öffentlich beurkundetes Testament) oder der Abschluss eines öffentlich beurkundeten Erbvertrages mit einem oder mehreren Erben offen.
Entscheidet sich der Erblasser für ein öffentlich beurkundetes Testament so hat er unmittelbar nach der Datierung und Unterzeichnung der Urkunde gegenüber zwei Zeugen zu bestätigen, dass er die Urkunde gelesen hat bzw. diese ihm vom Notar vorgelesen wurde und dass sie seinen letzten Willen enthält. Gleiches gilt für den Abschluss eines Erbvertrages, bei welchem die Vertragsparteien gegenüber zwei Zeugen insbesondere bestätigen müssen, dass sie die von ihnen unterzeichnete Urkunde gelesen haben bzw. ihnen diese vom Notar vorgelesen wurde und diese ihren Erbvertrag enthalte. Die Zeugen haben darauf unter anderem eine schriftliche Zeugenbestätigung abzugeben, wonach der Erblasser bzw. die Parteien nach ihrer Wahrnehmung verfügungsfähig (d.h. urteilsfähig) waren. Bei besonderen Umständen (z.B. bei Taubheit oder Blindheit des Erblassers oder einer Vertragspartei sowie bei anderen ausserordentlichen Umständen) können andere Anforderungen an die Zeugenbestätigung bestehen.
Die Zeugenbestätigung im Erbrecht ist in Art. 501 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) geregelt.