Vertriebsvertrag

Das Vertriebsrecht umfasst alle Arten der Absatzvermittlung von Waren und Dienstleistungen. So wird bei einem Vertriebsvertrag die Erbringung einer Vertriebstätigkeit einer Partei gegen eine Vergütung vereinbart. Diese Vertriebstätigkeit unterscheidet sich nach den Befugnissen der Vertriebspartei und kann den Nachweis von Vertragsabschlüssen, die Vermittlung von Vertragsabschlüssen und auch den tatsächlichen Abschluss von weiteren Verträgen beinhalten.

Die Vertriebstätigkeit ist zusätzlich dahingehend zu unterscheiden ob sie einmalig oder dauerhaft erfolgt. Diese Unterscheidung führt dazu, dass unterschiedliche Rechtsbestimmungen anwendbar sein können. Der einmalige Nachweis und die einmalige Vermittlung von Vertragsabschlüssen kann zur Anwendbarkeit der Bestimmungen über den Mäklervertrag gemäss Art. 412 ff. des Schweizerischen Obligationenrechts (OR) führen. Erfolgt die Vertriebstätigkeit dauerhaft in Form einer Vermittlung oder dem Abschluss von Verträgen, so sind die Bestimmungen über den Agenturvertrag gemäss Art. 418a ff. OR zu beachten. Vertriebsverträge und Vertriebssysteme können darüber hinaus kartellrechtliche Relevanz aufweisen, sofern diese z.B. Gebietsabsprachen und weitere Vertriebsbeschränkungen beinhalten.