Sponsoringvertrag
Sponsoring umfasst insbesondere die Imagepflege des Sponsors und die Vermittlung einer Werbebotschaft.
In einem Sponsoringvertrag verpflichtet sich der Sponsor (z.B. ein Unternehmen der Sportartikelindustrie), dem Sponsornehmer (z.B. Sportler, Kunstschaffender, etc.) eine ein- oder mehrmalige Entschädigung auszurichten. Diese Entschädigung kann entweder in Geld, einer Sach- oder einer Dienstleistung des Sponsors bestehen. Weiter bindet der Sponsor den Sponsornehmer in seine Kommunikations- bzw. Werbestrategie ein (z.B. durch die Pflicht des Sponsornehmers, die Marken des Sponsors zu benutzen). Der Sponsornehmer, meist Sportler oder Kunstschaffender, ist dafür vertraglich verpflichtet, eine Aktivität im Sponsoringbereich (z.B. bestimmte Sportart) auszuführen. Der Sponsornehmer soll dabei dem Sponsor mithilfe seiner Person ermöglichen, Werbeaktivitäten durchzuführen.
Beim Sponsoringvertrag handelt es sich um einen sogenannten Innominatkontrakt, d.h. einen Vertragstyp, welcher nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt ist. Er kann u.a. sowohl auftragsrechtliche, kauf- und werkvertragliche, wie auch arbeitsrechtliche Elemente beinhalten.