Schenkungsvertrag

Mit einem Schenkungsvertrag verpflichtet sich der Schenker, eine Sache aus seinem Vermögen an den Beschenkten zu übergeben oder verspricht diesem die Übergabe der Sache zu einem späteren Zeitpunkt. Der Beschenkte unterliegt keiner Gegenleistungspflicht. Die Schenkung kann aber an Auflagen oder Bedingungen geknüpft werden. Eine mögliche Auflage wäre z.B., wenn der Beschenkte eines Bildes verpflichtet wird, das Bild während einem bestimmten Zeitraum der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Von einer Bedingung spricht man hingegen, wenn die Schenkung nur bei Eintritt eines Ereignisses erfolgt, z.B. das Abschliessen einer Ausbildung.

Die Schenkung ist in Art. 239 ff. des Schweizerischen Obligationenrechts (OR) geregelt.