Pflichtteil der gesetzlichen Erben

Beim Pflichtteil der gesetzlichen Erben handelt es sich um denjenigen Teil der gesetzlichen Erbquote, die ein Erblasser seinen gesetzlichen Erben nicht entziehen kann. Bei den pflichtteilsberechtigten gesetzlichen Erben handelt es sich um diejenigen, welche durch die im Gesetz vorgesehene Erbfolgeordnung bestimmt werden (insbesondere im Gegensatz zu den eingesetzten Erben, welche der Erblasser selbst als Erben bestimmt hat). Zu den pflichtteilsberechtigten gesetzlichen Erben gehören die Nachkommen, die Eltern sowie der überlebende Ehe- oder eingetragenen Partner des Erblassers. Der Pflichtteil beträgt für einen Nachkommen drei Viertel, für die Eltern die Hälfte und für den überlebenden Ehe- oder eingetragenen Partner ebenfalls die Hälfte des gesetzlichen Erbanspruchs.

Der Pflichtteil der gesetzlichen Erben ist in Art. 471 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) geregelt.