Pfandvertrag

In einem Pfandvertrag überträgt der Pfandgeber zur Sicherstellung einer Forderung (z.B. eines Darlehens) ein Pfandobjekt (z.B. eine Sache oder ein Recht) zum Besitz an den Pfandgläubiger. Der Pfandvertrag berechtigt den Pfandgläubiger im Fall der Nichtbezahlung der Forderung durch den Pfandgeber, das Pfandobjekt verwerten zu lassen und sich aus dem Erlös bezahlt zu machen.

Das Gesetz nimmt bei Pfandrechten eine Zweiteilung in Grundpfandrechte nach Art. 793 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) und Fahrnispfandrechte nach Art. 884 ff. ZGB vor. Bei den Grundpfandrechten bilden Grundstücke und bei den Fahrnispfandrechten bewegliche Sachen (z.B. Mobiliar, aber auch Forderungen und andere Rechte) das Pfandobjekt.

Pfandrechte können einen gesetzlichen oder einen vertraglichen Entstehungsgrund haben. Ein wichtiges gesetzliches Pfandrecht ist z.B. das Bauhandwerkerpfandrecht gemäss Art. 837 Abs. 2 Ziffer 3 ZGB, welches die Werklohnforderung der Handwerker und Unternehmer am Grundstück sichert, auf welchem diese Arbeiten ausgeführt haben.

Je nach Gegenstand oder Recht, welches zum Pfand übertragen wird, sieht das Gesetz vor, dass der Pfandvertrag formfrei gültig ist (z.B. Pfandrecht an Schmuckstücken), schriftlich abgeschlossen (z.B. Pfandrecht an einer Marke) oder zusätzlich öffentlich beurkundet (z.B. Pfandrecht an Grundstücken) werden muss. Sofern es sich beim Pfandobjekt um ein Grundstück handelt, ist dies zusätzlich im Grundbuch einzutragen.