Personalvermittlungsvertrag

Mit einem Personalvermittlungsvertrag verpflichtet sich ein Personalvermittlungsunternehmen als Auftragnehmer gegenüber einem Unternehmen als Auftraggeber, gegen Bezahlung eines Honorars geeignetes Personal zu vermitteln. Die private Arbeitsvermittlung und der Personalverleih sind im Arbeitsvermittlungsgesetz (AVG) geregelt.

Die Tätigkeit der Personalvermittlung ist darauf ausgerichtet, den Auftraggeber mit Stellensuchenden in Kontakt zu bringen, was danach zum Abschluss von Arbeitsverträgen zwischen dem Auftraggeber und Stellensuchenden führen soll. Die Dienstleistung der Personalvermittlung ist rechtlich als Maklertätigkeit gemäss Art. 412 ff. des Schweizerischen Obligationenrechts (OR) zu qualifizieren.

Unternehmen, welche regelmässig Personal vermitteln, benötigen gemäss den Bestimmungen des AVG eine Bewilligung. Während das Wort «Personalvermittlung» die Dienstleistung zur Vermittlung von Personal aus Sicht des Arbeitgebers beschreibt, steht der Begriff «Arbeitsvermittlung» grundsätzlich für dieselbe Tätigkeit aus Sicht des Arbeitnehmers. Art. 8 des AVG sieht die Schriftform für Personalvermittlungsverträge zum Schutz von Arbeitssuchenden vor.