Personalverleihvertrag

Als Personalverleih wird die Anstellung von Arbeitskräften und die gewerbsmässige Überlassung dieser Arbeitskräfte an fremde Betriebe (Einsatzbetriebe) zur Arbeitsleistung bezeichnet. Der Arbeitgeber (Personalverleiher) tritt dabei die wesentlichen Weisungsrechte gegenüber seinen Arbeitskräften an den Einsatzbetrieb ab.

Personalverleih tritt in verschiedenen Formen auf:

  • Temporärarbeit (ausschliesslicher Verleih von Arbeitskräften an Einsatzbetriebe);
  • Leiharbeit (Beschäftigung von Arbeitskräften im eigenen Betrieb sowie Verleih derselben an Einsatzbetriebe);
  • Gelegentliches Überlassen (ausnahmsweise Überlassen von Arbeitskräften an Dritte).

Die Tätigkeit als Personalverleiher ist nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (AVG) bewilligungspflichtig. Im Gegensatz zur Temporär- und Leiharbeit ist das gelegentliche Überlassen von Arbeitskräften nicht bewilligungspflichtig. Die Bewilligungserteilung ist von der Erfüllung verschiedener Voraussetzungen abhängig und an verschiedene Auflagen gebunden (insbesondere Kautionspflicht, Zulassung einer für den Betrieb verantwortlichen Person, Bewilligung der Arbeits- und Verleihverträge). Die Vermittlungs- und Verleihtätigkeit innerhalb der Schweiz erfordert eine kantonale Bewilligung. Diese wird durch diejenige kantonale Bewilligungsbehörde erteilt, in deren Kanton der Betriebssitz des Personalverleihunternehmens liegt. Bei grenzüberschreitender Tätigkeit ist darüber hinaus eine eidgenössische Bewilligung notwendig. Diese wird durch das Staatssekretariat für Wirtschaft SECO erteilt. Das SECO beaufsichtigt zudem die Tätigkeit der kantonalen Vollzugsbehörden.