Patientenverfügung

Durch den Erlass einer Patientenverfügung kann die verfügende Person bestimmen, wie sie in einer Krankheits- oder Unfallsituation im Falle einer Urteilsunfähigkeit behandelt werden möchte. Sie legt darin fest, welchen medizinischen Massnahmen sie zustimmt oder welche sie ablehnt. Zudem kann sie festlegen, dass in bestimmten Situationen nicht mehr alle Behandlungsmöglichkeiten ausgeschöpft werden.

Durch präzise Anordnungen in einer Patientenverfügung kann sichergestellt werden, dass ausschliesslich diejenigen medizinische Massnahmen ergriffen werden, welche vom Willen der verfügenden Person getragen sind. In der Patientenverfügung können eine oder mehrere nahestehende Personen bezeichnet werden, welche im Falle der Urteilsunfähigkeit der verfügenden Person die Entscheidungen betreffend medizinische Massnahmen treffen sollen. Wird eine Patientenverfügung in einen Vorsorgeauftrag integriert, so untersteht sie den gleich strengen Formvorschriften (Handschriftlichkeit oder öffentliche Beurkundung). Wird sie separat formuliert, muss dies schriftlich (jedoch nicht handschriftlich) erfolgen. Die Patientenverfügung ist zudem zu datieren und zu unterzeichnen.

Es können vorformulierte Formulare oder individuell verfasste Verfügungen verwendet werden, wobei individuell formulierte Patientenverfügungen genauer auf die Lebenssituation der verfügenden Person angepasst werden können. Dadurch wird der Interpretationsspielraum eingeschränkt und es können präzise Anordnungen festgehalten werden. Bei sich verändernden Lebens- oder Gesundheitsumständen empfiehlt es sich, die Patientenverfügung regelmässig zu prüfen und allenfalls anzupassen.

Damit eine Patientenverfügung im Falle der Urteilsunfähigkeit der verfügenden Person berücksichtigt wird ist es sinnvoll, diese beim Vertrauensarzt oder bei einer anderen Vertrauensperson zu hinterlegen. Zudem besteht die Möglichkeit, das Bestehen einer Patientenverfügung auf der persönlichen Krankenversicherungskarte eintragen zu lassen.