Pachtvertrag

Mit einem Pachtvertrag überlässt der Verpächter dem Pächter gegen Bezahlung des Pachtzinses und der Nebenkosten eine bewegliche Sache (z.B. eine Kuh) oder eine unbewegliche Sache (eine Lokalität zur selbständigen Bewirtschaftung, z.B. landwirtschaftlicher Betrieb, Gastronomielokal, etc.) nicht nur zum Gebrauch (wie bei einem Mietvertrag), sondern auch zur Nutzung. Mit dem Recht zur Nutzung erhält der Pächter das Recht zum Bezug der Früchte und Erträgnisse (z.B. Recht zum Bezug der Ernte im Fall eines landwirtschaftlichen Betriebes, etc.). Zudem ist es im Unterschied zur Miete möglich, auch Rechte, wie z.B.. Immaterialgüter-, Nutzniessungs- oder Jagdrechte zu verpachten.

Die Pacht ist in Art. 275 ff. des Schweizerischen Obligationenrechts (OR) geregelt und nimmt verschiedentlich Bezug auf die mietrechtlichen Bestimmungen in Art. 253 ff. OR.