Meistbegünstigung des überlebenden Ehepartners

Im Rahmen des Abschlusses von Ehe- und Erbverträgen können Ehepartner vorsehen, dass sie sich gegenseitig gegenüber den übrigen Erben, insbesondere gegenüber gemeinsamen Nachkommen, besser stellen.

Dies kann durch die Zuweisung des güterrechtlichen Vorschlags an den überlebenden Ehepartner erfolgen. Zusätzlich kann dem überlebenden Ehepartner neben einem Viertel am Nachlassvermögen zu Eigentum an dem den gemeinsamen Nachkommen zukommenden Nachlassvermögen von drei Vierteln die Nutzniessung eingeräumt werden. Dadurch soll dem überlebenden Ehepartner ermöglicht werden, seinen bisherigen Lebensstandard aufrecht erhalten zu können und nicht Vermögenswerte (insbesondere eine allenfalls von den Ehepartnern bewohnte Liegenschaft) zur Befriedigung der Erbansprüche der gemeinsamen Nachkommen veräussern zu müssen.