Mäklervertrag
Mit einem Mäklervertrag verpflichtet sich der Mäkler, seinem Auftraggeber entweder eine konkrete Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrages mit einem Interessenten zu verschaffen, z.B.
• durch Übermittlung von Kontaktdaten eines Interessenten an den Auftraggeber (sog. «Nachweismäkelei»); oder
• durch Herstellung eines direkten Kontaktes zwischen dem Auftraggeber und einem Interessenten («sog. Zuführungsmäkelei»); oder
• durch die aktive Förderung der Verhandlungen zwischen dem Auftraggeber und einem Interessenten («sog. Vermittlungsmäkelei»).
Im Unterschied zum Agenturvertrag, bei welchen der Agent die dauernde Vermittlung von Geschäften für den Auftraggeber übernimmt, übt der Mäkler seine Tätigkeit nur in einzelnen bestimmten Angelegenheiten für den Auftraggeber aus.
Der Mäkler hat Anspruch auf eine Vergütung, sofern der Vertrag zwischen seinem Auftraggeber und einem Interessenten infolge seiner Vermittlung, Zuführung oder seines Nachweises zustande gekommen ist. Die Vergütung unterliegt demnach der Bedingung des erfolgreichen Vertragsabschlusses. Ob der Vertrag schlussendlich erfüllt wird, spielt keine Rolle. D.h. bereits der Vertragsabschluss zwischen dem Auftraggeber und einem Interessenten berechtigt den Mäkler zur Forderung seiner Provision.
Der Mäklervertrag ist in Art. 412 ff. des Schweizerischen Obligationenrechts (OR) geregelt.