Kooperationsvertrag

Mit einem Kooperationsvertrag, oder auch «Contractual Joint Venture» können Vertragsparteien eine Zusammenarbeit im Hinblick auf ein gemeinsam zu erreichendes Ziel, eine längerfristige strategische Partnerschaft oder auch die fallweise oder projektbezogene Zusammenarbeit vertraglich regeln. Die Parteien dieses Vertrages, oft Unternehmen, sollen dabei rechtlich selbstständige und unabhängige Unternehmen bleiben.

Im Kooperationsvertrag werden die Rechte und Pflichten der Parteien im Rahmen des Kooperationsverhältnisses festgelegt. Ziel und Zweck der Zusammenarbeit, die Beitragspflichten der Parteien wie auch die Bereiche, welche von der jeweiligen Vertragspartei bearbeitet werden, werden im Kooperationsvertrag festgehalten. Zudem wird geregelt, wie Beschlüsse gefasst werden und wie das Vertretungsrecht gegen aussen gestaltet ist. Der Kooperationsvertrag dient in der Regel als Rahmenvereinbarung und bildet die Basis für weitere Verträge zwischen den Kooperationspartnern, welche bestimmte Details der Kooperation regeln.

Der Kooperationsvertrag ist gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt, gilt aber grundsätzlich als regulärer Schuldvertrag. Damit der Vertrag nicht als einfache Gesellschaft nach Art. 530 ff. des Schweizerischen Obligationenrechts (OR) qualifiziert wird und infolge dessen diese Bestimmungen zur Anwendung gelangen, empfiehlt es sich, den Vertragsinhalt ausdrücklich zu regeln.