Konkubinatsvertrag

Obwohl die Bedeutung des Konkubinats heute unbestritten ist, werden Konkubinatsverhältnisse, sprich das Zusammenleben ohne Trauschein oder eingetragene Partnerschaft, nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt. Für Konkubinatspartner lohnt es sich deshalb zur Vermeidung von rechtlichen Lücken, sich gegenseitig mit einer umfassenden Regelung abzusichern. Dies kann neben dem Abschluss eines Konkubinatsvertrages auch weitergehende erb- und vorsorgerechtliche Regelungen umfassen.

Die Konkubinatspartner sind frei in ihrer Gestaltung des Konkubinatsvertrages. Dieser kann lediglich reine Vermögensaufstellungen, aber auch weitergehende Bestimmungen wie z.B. die Teilung von Lebenshaltungskosten oder die Festlegung von Unterhaltspflichten vorsehen. Zudem können die Partner auch ohne weiteres Regelungen zur Kinderbetreuung, Vorsorge sowie zur Trennung festlegen.

Der Konkubinatsvertrag kann grundsätzlich formfrei abgeschlossen werden. Aus Beweisgründen sowie aufgrund der allfällig weitreichenden Regelungen empfiehlt sich es jedoch, den Vertrag schriftlich abzufassen.