Kaufvertrag

Mit einem Kaufvertrag verpflichtet sich der Verkäufer gegen die Bezahlung des Kaufpreises zur Übergabe der Kaufsache zu Eigentum an den Käufer. Im Grundsatz unterliegt der Kaufvertrag keiner Form und kann auch mündlich geschlossen werden. Spezielle Formerfordernisse wie Schriftlichkeit oder gar die öffentliche Beurkundung sieht das Gesetz beim Kauf von Konsumkrediten nach Art. 9 des Konsumkreditgesetzes (KKG), von Immaterialgüterrechten z.B.. nach 33 Abs. 2bis des Patentgesetzes (PatG) und von Grundstücken nach Art. 216 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR) vor.

Die allgemeinen Regelungen zum Kaufvertrag finden sich in Art. 184 ff. OR.