Immobilienvertrag

Beim Begriff «Immobilienvertrag» handelt es sich um einen Überbegriff für Verträge, welche vertragliche Regelungen in Bezug auf Immobilien resp. bebaute Liegenschaften oder unbebaute Grundstücke zum Inhalt haben. Immobilienverträge können insbesondere die Übertragung (z.B. Kauf nach Art. 216 ff. des Schweizerischen Obligationenrechts (OR), Schenkung nach Art. 239 ff. OR), die Nutzung (z.B. Miete nach Art. 253 ff. OR, Pacht nach Art. 275 ff. OR, Leihe nach Art. 305 ff. OR) oder die Erstellung (z.B. Werkvertrag nach Art. 363 ff. OR, General- oder Subunternehmervertrag) von Immobilien regeln. Während ein Vertrag über die Nutzung – wie die Miete, die Pacht oder die Leihe – an keine Formvorschrift gebunden ist, muss z.B. ein Grundstückkauf- oder Schenkungsvertrag im Sinn von Art. 655 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) zu dessen Gültigkeit öffentlich beurkundet werden. Ebenso wird der neue Eigentümer wird im Grundbuch eingetragen.

Darüber hinaus sind die eigentumsrechtlichen Bestimmungen des ZGB zu beachten, welche den Inhalt und die Beschränkungen von Grundeigentum festlegen. So kann ein Grundstück zum Vorteil eines anderen Grundstücks nach Art. 730 ff. ZGB mit einer Grunddienstbarkeit, wie z.B. einem Wegrecht, belastet werden. Es kann auch die Nutzniessung nach Art. 745 ff. ZGB an einem Grundstück vertraglich bestellt werden. Die Nutzniessung ermöglicht dem Berechtigten den vollen Genuss am Grundstück (z.B. das Bewohnen oder Vermieten einer auf dem Grundstück stehenden Baute). Solche Verträge erfordern ebenfalls eine öffentliche Beurkundung sowie den Eintrag im Grundbuch.

Die Übertragung von Immobilien wie auch die Bestellung von Dienstbarkeiten erfordern die öffentliche Beurkundung. Damit sollen die Vertragsparteien vor übereilten Handlungen geschützt werden.

Weitere Verträge, welche Immobilien betreffen, können werkvertragsrechtliche Elemente gemäss Art. 363 ff. OR (z.B. Bauwerkvertrag) oder auftragsrechtliche Elemente gemäss Art. 397 ff. OR (z.B. Architektenvertrag, Gutachtervertrag oder der Ingenieurvertrag) beinhalten.