Errungenschaftsbeteiligung

Der ordentliche Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung gilt immer dann, wenn die Ehegatten nicht durch Ehevertrag einen anderen (ausserordentlichen) Güterstand, d.h. denjenigen der Gütertrennung oder der Gütergemeinschaft vereinbart haben oder die Gütertrennung nicht von Gesetzes wegen oder auf richterliche Anordnung hin eingetreten ist.

Bei der Errungenschaftsbeteiligung werden vier verschiedene Gütermassen unterschieden, wobei der Ehefrau wie auch dem Ehemann je eine Eigenguts- sowie je eine Errungenschaftsmasse zusteht. Zum Eigengut eines Ehepartners gehören insbesondere diejenigen Gegenstände und Vermögensmassen, welche bereits vor dem Eheschluss in seinem Eigentum waren oder die er während der Ehe durch Erbgang, Schenkung etc. erhalten hat. Die Errungenschaft jedes Ehepartners setzt sich dagegen aus den Vermögenswerten zusammen, welcher jeder aufgrund seiner Erwerbstätigkeit ansparen konnte. Dazu gehören auch allfällige Leistungen von Sozialversicherungen und Fürsorgeeinrichtungen. Erträge aus dem Eigengut (z.B. Zinseinnahmen) sowie Ersatzanschaffungen für Errungenschaftsgegenstände werden ebenfalls der Errungenschaft zugerechnet.

Durch den Abschluss eines Ehevertrages kann die gesetzliche Regelung des ordentlichen Güterstandes der Errungenschaftsbeteiligung in gewissen Bereichen (z.B. Zuweisung von bestimmten Vermögenswerten sowie Erträgen des Eigenguts ins Eigengut eines Ehepartners) angepasst werden.

Die Errungenschaftsbeteiligung ist in Art. 196 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) geregelt.