Bürgschaft
Mit einer Bürgschaft verpflichtet sich der Bürge gegenüber einem Gläubiger, für die Schuld eines Dritten (Hauptschuldner) einzustehen, sofern dieser die Schuld nicht begleicht. Hierbei kann insbesondere zwischen einer einfachen Bürgschaft (der Bürge kann erst belangt werden, sofern der Hauptschuldner in Konkurs geraten ist, Nachlassstundung erhalten hat oder die Einforderung der Schuld sonst nicht mehr möglich ist) und einer Solidarbürgschaft (der Bürge kann bereits nach einer erfolglosen Betreibung des Hauptschuldners belangt werden) unterschieden werden.
Die Bürgschaft ist schriftlich (betreffend Haftungsbetrag und solidarischer Haftung allenfalls sogar handschriftlich) abzufassen und bedarf der öffentlichen Beurkundung, sofern es sich beim Bürgen um eine natürliche Person handelt und der Bürgschaftsbetrag höher als CHF 2’000.- ist. Bei verheirateten Bürgen oder Bürgen in eingetragener Partnerschaft hat zudem der Ehepartner bzw. der eingetragene Partner sein schriftliches Einverständnis zur Bürgschaft abzugeben.
Die Bürgschaft ist in Art. 492 ff. des Schweizerischen Obligationenrechts (OR) geregelt.