Bauhandwerkerpfandrecht

Handwerkern und Unternehmern steht gemäss Art. 837 Abs. 1 Ziffer 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) ein besonderer gesetzlicher Schutz zur Verfügung. Sofern sie nach geleisteter Arbeit auf einer Liegenschaft hierfür nicht bezahlt werden, können sie zur Sicherung ihrer Werklohnforderung ein gesetzliches Grundpfandrecht errichten. Das Bauhandwerkerpfandrecht entsteht jedoch erst mit Eintragung im Grundbuch und muss spätestens vier Monate nach Ausführung der Arbeiten erfolgen. Pfandgesicherte Forderungen haben im Falle eines Konkurses Vorrang.