Blog

Ehe für alle – Neuerungen per 1. Juli 2022

Die «Ehe für alle» wurde in der Volksabstimmung vom 26. September 2021 mit einem deutlichen «Ja» der Stimmberechtigten und von allen Kantonen angenommen. Mit der Gesetzesänderung steht nach dem Inkrafttreten der neuen Reglung (ab dem 1. Juli 2022) die Ehe nun allen, unabhängig ihres Geschlechts oder ihrer sexuellen Orientierung, offen. Nachfolgend werden die wichtigsten Neuerungen dargestellt sowie die häufigsten Fragen beantwortet:

Was sind die Unterschiede der Ehe zur eigetragenen Partnerschaft?

Eingetragene Partner haben ähnliche Rechte und Pflichten wie verheiratete Partner, sind Letzteren jedoch nicht gleichgestellt. Neben symbolischen gibt es auch rechtliche Unterschiede. Diese Unterschiede zeigen sich vor allem bei der Einbürgerung, im Bereich der Fortpflanzungsmedizin sowie bei der Adoption.

Wird die eingetragene Partnerschaft automatisch in eine Ehe umgewandelt?

Nein. Bereits bestehende eingetragene Partnerschaften bleiben bestehen. Wer somit heute in einer eingetragenen Partnerschaft lebt, kann diese weiterführen oder in eine Ehe umwandeln. Für die Umwandlung der eingetragenen Partnerschaft in eine Ehe reicht die gemeinsame Erklärung der Partnerinnen oder Partner gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten.

Ab dem 1. Juli 2022 können in der Schweiz keine neuen eingetragenen Partnerschaften mehr begründet werden. Gleichgeschlechtlichen Paaren steht ab diesem Zeitpunkt einzig die Ehe offen.

Was ist bei der Umwandlung der eingetragenen Partnerschaft in eine Ehe insbesondere zu berücksichtigen:

Zu beachten gilt es insbesondere, dass mit der Umwandlung der eingetragenen Partnerschaft in eine Ehe, auch der ordentliche Güterstand abgeändert wird. Gemäss dem Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare vom 18. Juni 2004 («Partnerschaftsgesetz, PartG») gilt bei eingetragenen Partnern im Gegensatz zu verheirateten Paaren die Gütertrennung als ordentlicher Güterstand. Wird die eingetragene Partnerschaft in eine Ehe umgewandelt, so gilt für diese Partner oder Partnerinnen neu die Errungenschaftsbeteiligung als ordentlicher Güterstand. Möchte somit das gleichgeschlechtliche Paar ihre eingetragene Partnerschaft in eine Ehe umwandeln, jedoch den Güterstand der Gütertrennung beibehalten, so können sie dies mit dem Abschluss eines Ehevertrags erreichen.

Eine weitere Änderung betrifft den Fall, sofern eine bzw. einer der gleichgeschlechtlichen Partner die eingetragene Partnerschaft auflösen will und der bzw. die andere einer Auflösung nicht zustimmen will. Gemäss Partnerschaftsgesetz müssen die Partner oder Partnerinnen zum Zeitpunkt der Klageerhebung seit mindestens einem Jahr getrennt leben. Für verheiratete Paare gilt eine Trennungszeit von 2 Jahren.

Welche weiteren Neuerungen bringt die «Ehe für alle» mit sich?

Zurzeit ist es gleichgeschlechtlichen Paaren erlaubt, das Kind des eingetragenen Partners oder der Partnerin zu adoptieren. Die Einzeladoption war bisher unabhängig von der sexuellen Orientierung grundsätzlich allen Personen zugänglich, die nicht verheiratet sind oder in eingetragener Partnerschaft leben und mindestens 28 Jahre alt sind. Die gemeinschaftliche Adoption hingegen war bisher nur verschiedengeschlechtlichen verheirateten Paaren vorbehalten. Mit der Öffnung der Ehe für alle können nun auch gleichgeschlechtliche Paare gemeinsam ein Kind adoptieren.

Schon heute können lesbische Paare im Ausland eine Samenspende in Anspruch nehmen und auch eine private Samenspende (z.B. durch Freunde oder Familienangehörige) ist möglich. Jedoch wird dabei nur die leibliche Mutter als rechtliche Mutter ab Geburt anerkannt, die Partnerin hingegen muss das Stiefkindadoptionsverfahren durchlaufen.
Lesbische Paare erhalten nun mit der Ehe die Möglichkeit, in einer Fortpflanzungsklinik in der Schweiz mithilfe eines Samenspenders schwanger zu werden. Bei der Geburt werden beide Ehefrauen als Eltern anerkannt.

Heterosexuelle Ausländer können zurzeit von der erleichterten Einbürgerung profitieren, wenn sie einen Schweizer Ehepartner haben. Diese Erleichterung stand gleichgeschlechtlichen Paaren bisher nicht offen. Neu gilt das erleichterte Einbürgerungsverfahren auch für homosexuelle Ausländerinnen und Ausländer. Damit wir das Einbürgerungsverfahren für sie schneller und günstiger.

Eine weitere Neuerung, welche die Gesetzesänderung mit sich bringt, betrifft den sozialversicherungsrechtlichen Bereich, gilt jedoch nur für Frauenpaare. Eingetragene Lebenspartnerinnen erhalten momentan nur dann eine Witwenrente beim Tod der einen Partnerin, wenn sie ein minderjähriges Kind haben. Als Ehepaar haben sie künftig, wie alle verheirateten Frauen, Anspruch auf eine Witwenrente, wenn sie zum Zeitpunkt des Todes ihrer Partnerin über 45 Jahre alt sind.

Was jedoch weiterhin und für alle Paare verboten bleibt, sind die anonyme Samenspende, die Eizellenspende und die Leihmutterschaft. Somit haben alle Ehepaare, auch gleichgeschlechtliche, im Bereich der Fortpflanzungsmedizin die gleichen Rechte.

PETERER Rechtsanwälte Notare AG unterstützt Sie bei der ehe- und erbrechtlichen Planung ihres Nachlasse.

© PETERER Rechtsanwälte Notare AG, Februar 2022