FAQ – Frequently Asked Questions

Dürfen Lebensmittel mit Gesundheitsversprechen (Health Claims) beworben werden?

Wichtigste Bestimmung im Zusammenhang mit der Bewerbung von Lebensmitteln ist das Täuschungsverbot gemäss Art. 18 des Bundesgesetzes über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG). Darauf aufbauend sieht Art. 12 Abs. 2 lit. c und d der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung (LGV) vor, dass ein Lebensmittel weder Hinweise enthalten darf, die ihm Eigenschaften zur Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit zuschreiben oder die den Eindruck entstehen lassen, dass solche Eigenschaften vorhanden sind. Ebenso darf ein Lebensmittel durch seine Aufmachungen nicht den Anschein eines Heilmittels vermitteln. Hinweise auf Lebensmitteln auf Krankheiten oder Befindlichkeitsstörungen (sogenannte krankheitsbezogene Angaben) sind folglich verboten. Hinweise auf den Zusammenhang zwischen einem Lebensmittel oder einem Lebensmittelbestandteil und der Gesundheit sind hingegen unter bestimmten Umständen erlaubt (sogenannte gesundheitsbezogene Angaben). Sie können sowohl in sprachlicher als auch bildlicher, grafischer oder symbolischer Form erfolgen.

Gemäss Art. 38 Abs. 1 LGV i.V.m. Art. 31 Abs. 1 der Verordnung des EDI betreffend die Information über Lebensmittel (LIV) dürfen gesundheitsbezogene Angaben nur gemacht werden, wenn sie in Anhang 14 der LIV vorgesehen sind und sämtliche in den Art. 29 ff. LIV aufgeführten Anforderungen erfüllen. So müssen Lebensmittel, die gesundheitsbezogene Angaben aufweisen unter anderem auf die Bedeutung einer abwechslungsreichen und ausgewogenen Ernährung und eine gesunden Lebensweise hinweisen sowie Informationen zur Menge des Lebensmittels und zum Verzehrmuster enthalten, die erforderlich sind, um die behauptete positive Wirkung zu erzielen (Art. 34 Abs. 1 lit. a und b LIV). Gesundheitsangaben, die nicht in Anhang 14 der LIV aufgeführt sind, dürfen gemäss Art. 31 Abs. 1 LIV i.V.m. Art. 38 Abs. 2 LGV nur mit einer Einzelfallbewilligung des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) verwendet werden.

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