FAQ – Frequently Asked Questions
Dürfen Arzneimittel online vertrieben werden?
Mit Arzneimitteln darf in der Schweiz grundsätzlich kein Versandhandel und damit kein Onlinevertrieb betrieben werden. Eine Ausnahme besteht für Apotheken mit entsprechender Versandhandelsbewilligung nach Art. 27 des Bundesgesetzes über Arzneimittel und Medizinprodukte (HMG). Versandhandelsbewilligungen werden gemäss dieser Bestimmung nur erteilt, wenn:
• für das betreffende Arzneimittel eine ärztliche Verschreibung vorliegt;
• keine Sicherheitsanforderungen entgegenstehen;
• die sachgemässe Beratung sichergestellt ist; und
• eine ausreichende ärztliche Überwachung der Wirkung sichergestellt ist.
Auffallend an dieser Vorschrift ist, dass auch grundsätzlich nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel der Kategorie D nur auf ärztliche Verschreibung hin versandt werden dürfen. Einzig der Versandhandel von Arzneimitteln der Abgabekategorie E bleibt bewilligungslos möglich.
Wer eine Versandhandelsbewilligung beantragt, muss nach Art. 55 der Verordnung über die Arzneimittel (VAM) im Besitz einer kantonalen Bewilligung zur Führung einer öffentlichen Apotheke sein. Ausserdem muss das Qualitätssicherungssystem der Gesuchstellerin den erhöhten Ansprüchen aus Art. 55 Abs. 2 VAM genügen.
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