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Digitale Unterzeichnung von Verträgen: Was gilt es zu beachten?

Mit der fortschreitenden Digitalisierung werden papierbasierte Abläufe zunehmend durch elektronische Prozesse ersetzt. Bildet der Abschluss eines Vertrags Teil eines solchen digitalen Ablaufs, stellt sich die Frage, ob auch die Unterzeichnung auf elektronischem Weg erfolgen kann und welche Anforderungen dabei einzuhalten sind, damit der Vertrag formgültig zustande kommt. Der vorliegende Beitrag zeigt die rechtliche Lage in der Schweiz auf und legt dar, worauf in der Praxis zu achten ist.


Muss ein Vertrag in jedem Fall unterzeichnet werden?
Nach Art. 11 Abs. 1 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR) bedürfen Verträge zu ihrer Gültigkeit nur dann einer besonderen Form, wenn das Gesetz eine solche vorschreibt. Für die meisten Verträge – etwa Fahrniskauf-, Auftrags- oder Werkverträge – ist dies nicht der Fall. Solche Verträge können formfrei und damit auch mündlich, per E-Mail oder über jede andere elektronische Form ohne Unterschrift geschlossen werden. Auch wenn das Gesetz keine Form vorschreibt, ist der schriftliche Vertragsschluss aus Gründen der Rechtssicherheit und der Beweisbarkeit jedoch dringend zu empfehlen. Das schriftliche Festhalten des Vertragsinhaltes veranlasst die Parteien zur Klärung der wesentlichen Vertragspunkte und erhöht damit die Rechtssicherheit. Daneben erfüllt sie eine wichtige Beweisfunktion: Im Streitfall erleichtert ein schriftlicher Vertrag den Nachweis des tatsächlich Vereinbarten erheblich, während sich mündliche Abreden oft nur schwer rekonstruieren lassen.


Welche Anforderungen muss die Unterschrift erfüllen, wenn das Gesetz Schriftlichkeit verlangt?
Schreibt das Gesetz Schriftlichkeit vor, muss der Vertrag die Unterschriften aller Personen tragen, die durch ihn verpflichtet werden sollen (Art. 13 Abs. 1 OR). Die Beachtung dieser Formvorschrift ist von grosser Bedeutung: Eine Nichteinhaltung führt gemäss Art. 11 Abs. 2 OR grundsätzlich zur Nichtigkeit des Vertrages.
Das Gesetz versteht unter «Unterschrift» grundsätzlich die eigenhändige Unterschrift (Art. 14 Abs. 1 OR). Art. 14 Abs. 2 OR stellt dieser jedoch die qualifizierte elektronische Signatur gemäss dem Bundesgesetz über Zertifizierungsdienste im Bereich der elektronischen Signatur und anderer Anwendungen digitaler Zertifikate (ZertES) gleich. Andere Formen elektronischer Signaturen – etwa eingescannte Unterschriften, Faksimiles oder Copy-Paste-Signaturbilder – genügen den gesetzlichen Formerfordernissen nicht und führen bei formbedürftigen Verträgen zur Nichtigkeit.


Reicht die qualifizierte elektronische Unterschrift für alle Vertragstypen?
Die qualifizierte elektronische Unterschrift ersetzt die eigenhändige Unterschrift nur dort, wo das Gesetz die einfache Schriftlichkeit verlangt. Schreibt das Gesetz hingegen für einen Vertrag eine qualifizierte Schriftform vor – etwa die öffentliche Beurkundung –, reicht die qualifizierte elektronische Unterschrift nicht aus. Dies betrifft beispielsweise den Grundstückkaufvertrag, Erbverträge oder Eheverträge. In diesen Fällen ist die Mitwirkung einer Urkundsperson zwingend; eine rein elektronische Unterzeichnung durch die Parteien genügt nicht.


Welche Anforderungen muss eine qualifizierte elektronische Unterschrift erfüllen?
Die qualifizierte elektronische Unterschrift ist mit einem qualifizierten Zertifikat sowie einem qualifizierten Zeitstempel verbunden. Das Zertifikat muss von einer nach dem ZertES anerkannten Anbieterin von Zertifizierungsdiensten ausgestellt werden. Dies gewährleistet sowohl die eindeutige Identifikation der unterzeichnenden Person als auch die Unveränderbarkeit des Dokuments seit der Unterzeichnung. Der Zeitstempel hält zusätzlich den genauen Zeitpunkt der Signatur fest. Eine Unterschrift im Sinne eines persönlich gesetzten, individuellen Schriftzeichens ist hingegen nicht erforderlich. Es gilt zu beachten, dass elektronisch signierte Dokumente nur in elektronischer Form gültig sind; ein Ausdruck gilt bloss als Kopie, selbst wenn er mit einem QR-Code versehen ist.


Wer darf in der Schweiz qualifizierte Zertifikate ausstellen?
Die anerkannten Anbieterinnen von Zertifizierungsdiensten sind auf der Webseite der Schweizerischen Akkreditierungsstelle einsehbar. Die eigentliche Signaturlösung wird typischerweise über Drittanbieter wie z.B. Skribble, DocuSign, Adobe Sign oder SwissID Sign bezogen, welche auf den Zertifikaten der akkreditierten Anbieterinnen aufbauen. Eine Übersicht über Signaturlösungen aus der Schweiz findet sich auf EasyGov.


Werden ausländische Signaturen anerkannt?
Ausländische Signaturen-Standards werden in der Schweiz derzeit nicht anerkannt. Der Bundesrat hat im Jahr 2025 das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) zusammen mit dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) beauftragt, ein Verhandlungsmandat über die gegenseitige Anerkennung mit der EU auszuarbeiten. Ein entsprechendes Abkommen ist zum jetzigen Zeitpunkt jedoch nicht absehbar.


Fazit und Empfehlung für die Praxis
Die digitale Unterzeichnung von Verträgen ist im Schweizer Recht möglich, unterliegt aber klaren Regeln. Soll ein Vertrag, für den das Gesetz die einfache Schriftlichkeit vorschreibt, digital unterzeichnet werden, ist die Verwendung der qualifizierten elektronischen Signatur zwingend; andernfalls ist der Vertrag nichtig. Auch für formfrei gültige Verträge empfiehlt sich die qualifizierte elektronische Signatur: Sie dient als verlässliches Beweismittel und bietet aus Sicherheitsgründen klare Vorteile gegenüber einfachen elektronischen Signaturen. Wo das Gesetz hingegen eine qualifizierte Schriftform verlangt, etwa die öffentliche Beurkundung, reicht die qualifizierte elektronische Signatur nicht aus.


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© PETERER Rechtsanwälte Notare AG, Mai 2026