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Die Übernahme eines Verwaltungs- oder Stiftungsratsmandat – was gilt es aus rechtlicher Sicht zu beachten?

Die Anfrage kommt oft beiläufig: Ob man sich vorstellen könne, ein Verwaltungsrats- oder Stiftungsratsmandat zu übernehmen. Die Übernahme eines Verwaltungs- oder Stiftungsratsmandats wird in der Praxis häufig als Ausdruck von Vertrauen, Reputation oder fachlicher Anerkennung verstanden. Was als Vertrauensbeweis gemeint ist, birgt erhebliche rechtliche Konsequenzen. Spätestens wenn – wie jüngst medial berichtet – ehemalige Stiftungsräte persönlich für Millionenschäden haften, wird deutlich: Ein solches Mandat ist keine Formalität, sondern eine Organfunktion mit weitreichender Verantwortung.

Was dabei regelmässig unterschätzt wird: Mit der Annahme eines solchen Mandats übernehmen Sie eine persönliche Organverantwortung mit einhergehenden Haftungsrisiken. Dies gilt unabhängig davon, ob das Mandat entgeltlich oder ehrenamtlich ausgeübt wird und unabhängig davon, wie aktiv Ihre Rolle im Gremium gedacht ist.

Sowohl Verwaltungs- als auch Stiftungsräte sind Organe mit persönlicher Verantwortung. Das Haftungsregime ist streng, die Entlastungsmöglichkeiten begrenzt und die Rechtsprechung seit Jahren zunehmend konsequent. Der jüngst medial aufgearbeitete Fall ehemaliger Stiftungsräte einer Vorsorgeeinrichtung, die persönlich für einen Millionenschaden haften, ist kein Einzelfall, sondern Ausdruck einer konsequenten Rechtsprechung.

Dieser Beitrag zeigt auf, worauf Sie aus rechtlicher Sicht achten sollten, bevor Sie ein Verwaltungs- oder Stiftungsratsmandat annehmen.

1. Ein Mandat ist keine Formalität, sondern eine Organfunktion
Mit der Annahme eines Mandats werden Sie Organ der juristischen Person. Für den Verwaltungsrat ergibt sich dies aus Art. 707 ff. OR, für den Stiftungsrat aus Art. 83 ff. ZGB.
Als Organ einer juristischen Person tragen Sie die Verantwortung nicht nur kollektiv, sondern auch persönlich. Entscheidend ist nicht, wie aktiv Sie sich fühlen oder wahrgenommen werden, sondern dass Sie formell Organ sind. Auch wer selten spricht oder sich wenig einbringt, überstimmt wird oder Aufgaben delegiert, bleibt verantwortlich. Verwaltungsräte unterstehen den Bestimmungen des Obligationenrechts während Stiftungsräte gestützt auf das Zivilgesetzbuch, die Stiftungsurkunde und den Stiftungszweck handeln.

2. Sorgfalts- und Treuepflicht: Was von Ihnen erwartet wird
Verwaltungs- und Stiftungsräte unterliegen einer gesetzlich verankerten Sorgfalts- und Treuepflicht. Neben der allgemeinen Organverantwortung unterliegen Verwaltungsräte der Sorgfalts- und Treuepflicht gemäss Art. 717 Abs. 1 OR. Sie haben ihre Aufgaben mit aller Sorgfalt zu erfüllen und die Interessen der Gesellschaft in guten Treuen zu wahren. Für Stiftungsräte gelten vergleichbare Anforderungen gestützt auf Art. 84 ZGB sowie die allgemeine Organverantwortung.
Von Ihnen wird erwartet, dass Sie Ihre Aufgaben mit der Sorgfalt wahrnehmen, die von einer fachkundigen und verantwortungsbewussten Person in vergleichbarer Position verlangt werden kann. Wichtig zu wissen ist, dass fehlende Fachkenntnisse nicht von der Sorgfalts- oder Treuepflicht entlasten. Wer ein Mandat annimmt, verpflichtet sich, sich die notwendigen Kenntnisse zu verschaffen oder rechtzeitig externe Expertise kritisch zu nutzen.

3. Delegieren zulässig, aber begrenzt
In der Praxis werden operative Aufgaben häufig delegiert, etwa an Geschäftsleitungen, Ausschüsse, externe Berater oder Vermögensverwalter. Das ist unter Beachtung der gesetzlichen Grundlagen grundsätzlich zulässig, entbindet Sie jedoch nicht von der Gesamtverantwortung und von der Überwachung. Bestimmte Kernaufgaben sind nicht delegierbar, d.h. insbesondere:

  • Überwachung der Geschäftsführung
  • Finanzkontrolle und Risikomanagement
  • Kontrolle der Vermögensverwaltung
  • Einhaltung von Gesetz, Statuten bzw. Stiftungszweck

Die Rechtsprechung verlangt eine aktive Überwachung, auch bei zulässiger Delegation und stellt hohe Anforderungen an die Organisation und Kontrolle.

4. Besonderheit Stiftungsrat: Bindung an den Zweck
Ein zentraler Unterschied zwischen Verwaltungs- und Stiftungsratsmandaten liegt im Bezugspunkt Ihrer Pflichten:
Während der Verwaltungsrat dem Gesellschaftszweck und dem Unternehmensinteresse verpflichtet ist, ist der Stiftungsrat strikt an den Stiftungszweck gebunden. In beiden Fällen gilt: Wer das Mandat annimmt, übernimmt Verantwortung – persönlich und mit dem Privatvermögen. Als Verwaltungsrat handeln Sie im Unternehmensinteresse. Ihnen steht ein gewisser unternehmerischer Ermessensspielraum zu. Als Stiftungsrat sind Sie strikt an den Stiftungszweck und die Stifterintention gebunden. Wirtschaftlich sinnvolle oder renditestarke Entscheide können haftungsrechtlich problematisch sein, wenn sie den Stiftungszweck überschreiten.

5. Vermögensverwaltung: das grösste Haftungsrisiko
In der Praxis entstehen Haftungsfälle fast immer im Zusammenhang mit der Finanz- und Vermögensverwaltung. Gerade im Bereich der Vermögensverwaltung (insbesondere bei Vorsorgeeinrichtungen) gelten erhöhte Anforderungen an Struktur, Dokumentation und Kontrolle.
Von Ihnen wird eine klare Strategie, eine angemessene Kontrolle und Dokumentation sowie die laufende Überwachung von Risiken erwartet. Bei Fehlentwicklungen muss rechtzeitig eingegriffen werden.
Besonders streng sind die Anforderungen bei vermögensstarken Stiftungen, Vorsorgeeinrichtungen und komplexen Anlage- oder Beteiligungsstrukturen.
Nicht der einzelne Fehlentscheid ist entscheidend, sondern ob Strukturen, Prozesse und Kontrollen angemessen ausgestaltet waren. Viele Stiftungsräte verlassen sich auf externe Vermögensverwalter oder Geschäftsführer, ohne deren Tätigkeit kritisch zu hinterfragen. Das genügt rechtlich grundsätzlich nicht, um die Sorgfaltspflichten zu erfüllen.

6. Persönliche Haftung – auch mit dem Privatvermögen
Verwaltungs- und Stiftungsräte können bei Pflichtverletzungen persönlich und solidarisch haftbar gemacht werden. Bereits fahrlässiges Verhalten kann genügen. Eine Haftungsobergrenze besteht nicht. Aktuelle Fälle zeigen, dass auch langjährige, nicht operativ tätige Stiftungsräte persönlich belangt werden, wenn sie ihre Aufsichtspflichten nicht ausreichend wahrgenommen haben.

Wichtig:

  • Ehrenamtlichkeit schützt nicht vor persönlicher Haftung.
  • Interne Haftungsbeschränkungen helfen gegenüber Dritten, wie Gläubigern, Aufsichtsbehörden, etc. nicht.
  • Entlastungsbeschlüsse (Décharge) wirken nur eingeschränkt: Die Gesellschaft (bzw. Stiftung) verzichtet auf Ansprüche gegen die Organmitglieder aber nur, soweit die relevanten Tatsachen bekannt waren und kein qualifiziertes Fehlverhalten vorliegt, gegenüber Dritten entfalten Déchargen keine Wirkung.

7. D&O-Versicherung: sinnvoll, aber kein Freipass
Eine D&O-Versicherung (Directors & Officers-Versicherung bzw. Organhaftpflichtversicherung) kann im Schadensfall Risiken abfedern und entlasten, bietet jedoch keinen umfassenden Schutz. Entscheidend sind die konkreten Deckungsbedingungen. Die folgenden Einschränkungen sind in der Praxis besonders relevant:

  • Ausschlüsse (z.B. grobe Fahrlässigkeit, Vorsatz): Gerade in Haftungsfällen von Verwaltungs- oder Stiftungsräten wird häufig mehr als einfache Fahrlässigkeit angenommen, etwa bei systematischen Kontrollmängeln. Sie tragen das Risiko, dass genau die «typischen» Pflichtverletzungen nicht oder nur teilweise gedeckt sind.
  • begrenzte Deckungssummen: Die Schadenshöhe (z.B. bei Fehlanlagen oder verspäteter Reaktion auf Krisen) kann die Deckung deutlich übersteigen.
  • mögliche Regressansprüche des Versicherers: Selbst, wenn die Versicherung zunächst leistet, bedeutet das nicht zwingend, dass Sie endgültig entlastet sind. In bestimmten Konstellationen kann der Versicherer Rückgriff auf die versicherte Person nehmen, insbesondere bei grober Fahrlässigkeit (je nach Vertragsgestaltung) oder vorsätzlichem Verhalten.

Eine Versicherung ersetzt keine sorgfältige Mandatsausübung und gerade bei grossen Schäden (z.B. im Pensionskassen-Bereich) kann die Deckung rasch ausgeschöpft sein.

Fazit für Sie
Ein Verwaltungsrats- oder Stiftungsratsmandat ist keine Ehrenposition ohne Risiko, sondern eine rechtlich anspruchsvolle Organfunktion. Die persönliche Verantwortung ist weitreichend, die Haftung streng und die Anforderungen an Sorgfalt und Überwachung hoch. Wer ein solches Mandat annimmt, sollte dies bewusst und vorbereitet tun. Vor der Annahme empfehlen wir insbesondere zu prüfen:

  • Welche Pflichten ergeben sich aus Gesetz, Statuten bzw. Stiftungsurkunde?
  • Welche Fachkenntnisse werden benötigt und wenn ja, können diese adäquat angeeignet werden vor Mandatsannahme?
  • Welche Informations- und Kontrollrechte haben Sie effektiv?
  • Wie ist der rechtliche und faktische Ordnungsrahmen der Gesellschaft oder der Stiftung organisiert?
  • Besteht ein realistisches Haftungs- und Versicherungskonzept?


PETERER Rechtsanwälte Notare AG begleitet Sie bei der rechtlichen Prüfung eines konkreten Mandats – vor der Annahme und während der gesamten Ausübung.

© PETERER Rechtsanwälte Notare AG, Mai 2026