FAQ – Frequently Asked Questions

Darf der Arbeitgeber während der Corona-Krise Zwangsferien anordnen?

Grundsätzlich ist, sofern nichts anderes vertraglich vereinbart ist, der Arbeitgeber für die Festsetzung des Zeitpunkts der Ferien zuständig. Er hat hierbei jedoch gemäss Art. 329c Abs. 2 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR) auf die Wünsche des Arbeitnehmers soweit Rücksicht zu nehmen, als dies mit den Interessen des Betriebs vereinbar ist. Wird der Zeitpunkt der Ferien durch den Arbeitgeber festgesetzt, so hat er diesen genügend im Voraus anzukündigen. Es gilt gemäss der aktuellen Rechtsprechung eine Ankündigungsfrist von mindestens drei Monaten.

In der Ausnahmesituation aufgrund der Corona-Kirse könnten Ferien womöglich auch kurzfristig angeordnet werden, da sich die Anordnung mit der betrieblichen Notwendigkeit rechtfertigen liesse. Jedoch kann der Arbeitgeber nicht verlangen, dass die gesamten Ferien während der Dauer der Corona-Krise bezogen werden. Der Arbeitgeber soll höchstens die Anzahl Ferientage anordnen, welche dem Arbeitnehmer pro rata temporis, d.h. im Verhältnis zur gearbeiteten Zeit, bereits zustehen (Ende April wären dies z.B. 1/3 der Ferientage, welche dem Arbeitnehmer für das gesamte Kalenderjahr zustehen).

PETERER Rechtsanwälte Notare AG berät Sie und Ihr Unternehmen in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten und unterstützt Sie bei der aussergerichtlichen und gerichtlichen Durchsetzung Ihrer Ansprüche.