FAQ – Frequently Asked Questions
An wen gelangen im Todesfall Vorsorgeguthaben bei Banken und Versicherungen?
Bei einem Todesfall wird das Vermögen des Erblassers bzw. Erblasserin nach geltendem Erbrecht und nach einem allfällig vorhandenen Testament bzw. Erbvertrag verteilt. Unklar ist jedoch oft, was mit den Vorsorgeguthaben aus der 2. und 3. Säule des Erblassers bzw. Erblasserin passiert.
Vorsorgeguthaben aus der 2. und 3. Säule sind grundsätzlich nicht Teil der Erbmasse. Darum werden sie im Todesfall nicht nach dem Erbrecht, sondern nach anderen Bestimmungen geteilt bzw. ausgerichtet. Wer als begünstigte Person(en) für Vorsorgeguthaben in Frage kommt, ist im Gesetz und im Reglement der jeweiligen Vorsorgeeinrichtung festgelegt. Grundsätzlich sollen die Vorsorgegelder hauptsächlich jenen Personen zugutekommen, die finanziell auf den Erblasser bzw. die Erblasserin angewiesen sind bzw. waren, also Ehegatten, Nachkommen etc.
Das Vorsorgeguthaben bei der 2. Säule:
Die Forderung der Begünstigten gegenüber der Vorsorgeeinrichtung der zweiten Säule fallen nicht in den Nachlass, sondern stehen den begünstigten Personen direkt zu. Das Guthaben aus der 2.Säule ist auch bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung im Rahmen des Güterstandes der Errungenschaftsbeteiligung und der Gütergemeinschaft nicht zu berücksichtigen. Einen Ausgleich von allfälligen Ersatzforderungen aufgrund Prämienzahlungen aus Errungenschaft während der Ehe besteht ebenfalls nicht, da von Gesetzes wegen bei Scheidung durch die Teilung der Vorsorgeleistungen und im Todesfall durch die Ausrichtung von Rentenleistungen ein Ausgleich erfolgt.
In Bezug auf das Vorsorgeguthaben der 2. Säule ist ferner zwischen dem obligatorischen und dem überobligatorischen Bereich zu unterscheiden. Im obligatorischen Bereich der Säule 2a sind die begünstigten Personen von Gesetzes wegen vorgegeben und können durch die versicherte Person bzw. späteren Erblasser zu Lebzeiten grundsätzlich nicht abgeändert werden. In diesem Sinne fällt das Vorsorgeguthaben den begünstigten Personen zu (i.d.R. Ehegatten und Nachkommen etc.) zu. Die anspruchsberechtigten Personen sind jeweils in Kategorien eingeteilt und im Reglement der Vorsorgeeinrichtung genau beschrieben. Die Teilung des Kapitals bzw. Guthabens erfolgt jeweils unter den Begünstigten in der gleichen Kategorie zu gleichen Teilen, bspw. zwischen Ehegatten und Kinder. Ehepaare werden dabei «automatisch» gegenseitig begünstigt. Alleinstehende Personen können Nachkommen, Geschwister oder Eltern begünstigen.
Auch im überobligatorischen Bereich der 2. Säule (sog. Säule 2b) ist die Begünstigung bzw. die Begünstigungsordnung vom Gesetz bzw. vom Reglement der Vorsorgeeinrichtung vorgegeben, sie kann jedoch durch die versicherte Person bzw. späteren Erblasser in einem gewissen Rahmen abgeändert werden. Leistungen aus Pensionskassen bzw. Sammelstiftungen aus dem überobligatorischen Bereich können ausnahmsweise, soweit dies individuell vereinbart wird, Bestandteil des Nachlasses sein.
Das Vorsorgeguthaben der 3. Säule:
Säule 3a Gebundenes Banksparen
Guthaben in der Säule 3a zahlt die Vorsorgestiftung der Bank bzw. die Versicherungsgesellschaft üblicherweise direkt den gemäss Stiftungsreglement oder Versicherungsbedingungen begünstigten Personen aus. Das Vorsorgeguthaben, welches vom Erblasser im Rahmen vom sogenannten gebundenen Banksparens zurückgelegt wurde, fällt nicht in den Nachlass, sondern dem Begünstigten steht ein direktes Forderungsrecht zu. Die begünstigten Personen werden vom Gesetz grundsätzlich vorgesehen, diese können aber durch die versicherte Person bzw. späteren Erblasser abgeändert werden – je nach Statuten der Vorsorgestiftung.
Säule 3a Gebunde Lebensversicherungen
Der Kreis der begünstigten Personen wird analog der Säule 3a grundsätzlich durch das Gesetz bestimmt, der Versicherte bzw. spätere Erblasser kann jedoch die Begünstigten selbst bestimmen oder sogar ihre Ansprüche näher bezeichnen. Wichtig ist, dass die Begünstigung einer Person als eine Verfügung unter Lebenden qualifiziert wird und damit spezifisch erfolgen muss. So reicht bspw. die allgemein gehaltene Verfügung im Testament wie eine Alleinerbeneinsetzung grundsätzlich nicht, für eine Begünstigung
Säule 3b Freies Banksparen
Freies Banksparen des Erblassers wird im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung und im Rahmen der Erbteilung als Bestandteil des Nachlasses qualifiziert und ist damit grundsätzlich erbrechtlich relevant.
Säule 3b Freie Lebensversicherung
Sofern eine freie Lebensversicherung (Säule 3b) abgeschlossen worden ist, fällt die Ausschüttung bzw. ein allfälliges Guthaben daraus, ebenfalls nicht in den Nachlass, sofern eine begünstigte Person vorhanden ist, welcher ein direktes Forderungsrecht gegenüber der Versicherung zusteht. Die begünstigten Personen können im Rahmen der Säule 3b üblicherweise frei bestimmt werden, mithin können bspw. auch Geschäftspartner oder weitere Personen begünstigt werden. Im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung sind freien Lebensversicherungen ggf. zu berücksichtigen, wenn ein allfälliger Rückkaufswert besteht.
Insbesondere für Konkubinatspaare, die nicht verheiratet sind, ist es empfohlen, die Begünstigungsordnung bei der 2. und 3. Säule frühzeitig zu prüfen und allfällige entsprechende Begünstigungserklärung gegenüber den Vorsorgeeinrichtungen abzugeben.
PETERER Rechtsanwälte Notare AG berät Sie umfassend in erbrechtlichen Angelegenheiten und unterstützt Sie bei der Evaluierung und Umsetzung der für Sie passenden erbrechtlichen Regelung und bei der formell korrekten Begünstigungserklärung gegenüber Ihren Vorsorgeeinrichtungen.