FAQ – Frequently Asked Questions

Wie kann ein gerichtliches Urteil angefochten werden?

Grundsätzlich kann ein gerichtliches Urteil mit sogenannten Rechtsmitteln angefochten werden, welche die Überprüfung eines Urteils, in der Regel durch eine höhere Instanz (sog. «Rechtsmittelinstanz»), gewährleisten. Die Rechtsmittel, welche zur Anfechtung eines Urteils ergriffen werden können, unterscheiden sich je nach Rechtsbereich (Zivilrecht oder öffentliches Recht), Anwendungsbereich, Art und Stand des Verfahrens, sowie nach deren Wirkung. Im Zivilrecht richten sich die Rechtsmittel, je nach Ebene des Verfahrens (Bundesebene und oder kantonale Ebene) nach unterschiedlichen Gesetzten, wie bspw. der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) oder nach dem Bundesgesetz über das Bundesgericht (BGG).

Hinsichtlich ihrer Wirkung unterscheiden sich die Rechtsmittel darin, ob der Eintritt der formellen Rechtskraft (die Beständigkeit des Urteils) und Vollstreckbarkeit verhindert bzw. aufgeschoben wird oder nicht. Ordentliche Rechtsmittel haben grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Das heisst, dass die Rechtswirkungen des angefochtenen Urteils bis zur Erledigung des Rechtsstreites nicht eintreten können und es ist keine Vollstreckung des angefochtenen Urteils möglich. Ein Urteil tritt erst in Rechtskraft, wenn der Rechtsweg ausgeschöpft ist bzw. kein Rechtsmittel mehr ergriffen werden kann. Bis dahin ist die Rechtskraft aufgeschoben. Ausserordentliche Rechtsmittel hingegen haben keine aufschiebende Wirkung. Ebenfalls unterscheiden sich die Rechtsmittel hinsichtlich der Überprüfungskompetenz der Rechtsmittelinstanz – ob das angefochtene Urteil unbeschränkt überprüft oder ob nur noch bestimmte Rügen vorgebracht werden können. Mit einem vollkommenen Rechtsmittel können sowohl Rechtsverletzungen als auch unrichtige Sachverhaltsfeststellungen und Unangemessenheit des angefochtenen Urteils gerügt werden. Bei unvollkommenen Rechtsmitteln ist keine gleich umfassende Prüfung möglich.

Hinsichtlich der Wirkung bzw. Natur des Rechtsmittels ist ferner zwischen reformatorisch und kassatorisch zu unterschieden. Die Rechtsmittelinstanz kann, je nach Rechtsmittel, kassatorisch oder reformatorisch entscheiden. Das heisst sie kann in der Sache ein neues Urteil zu fällen bzw. das angefochtene Urteil «reformieren» oder das Urteil zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückweisen (sog. «kassieren»).

Die Anfechtung eines Urteils kann nicht zu einem beliebigen Zeitpunkt vorgenommen werden. Jedes Rechtsmittel muss innert einer gesetzlich bestimmten Frist angefochten werden, ansonsten tritt die Rechtsmittelinstanz darauf nicht ein. Solche Fristen können in der Regel nicht erstreckt werden.

Es wird von Laien grundsätzlich nicht erwartet, Kenntnis davon zu haben, in welchem Fall welches Rechtsmittel zu ergreifen ist. Deshalb enthält jedes Urteil eine sogenannte Rechtsmittelbelehrung (in der Regel auf der letzten Seite des Urteils), welche angibt, welches Rechtsmittel gegen das Urteil innert welcher Frist ergriffen werden kann und an wen das Rechtsmittel zu richten ist.

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